Gewährt ein Dienstgeber seinen Dienstnehmern freiwillige Zuschüsse für Kurse, die diese privat besuchen (zB Absolvierung eines Fotokurses etc), können derartige Zuschüsse nach Ansicht der GKK nicht als "freiwillige soziale Zuwendungen" iSd § 49 Abs 3 ASVG beitragsfrei behandelt werden. Es fehle an den Voraussetzungen für eine "soziale Zuwendung". Als solche gelten nur Leistungen, die aus der Fürsorgepflicht des Dienstgebers resultieren, der persönlichen bzw familiären Sphäre des Dienstnehmers zuzuordnen sind und eindeutig einen sozialen Charakter aufweisen. Es muss ein Zusammenhang zwischen der gewährten Leistung und einer verminderten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Dienstnehmers bestehen. Zuschüsse an Dienstnehmer für private Kurse sind daher beitragspflichtig abzurechnen. ( Quelle: NÖDIS Nr 7, Mai 2015)