VO (EWG) 1408/71: Art 76
EuGH 6. 11. 2014, C-4/13, Fassbender-Firman
Der Beschäftigungsmitgliedstaat (hier: Deutschland) darf in seinen Rechtsvorschriften vorsehen, dass der zuständige Träger den Anspruch auf Familienleistungen ruhen lässt, wenn im Wohnmitgliedstaat (hier: Belgien) kein Antrag auf Gewährung von Familienleistungen gestellt worden ist. Unter diesen Umständen ist der zuständige Träger bei Vorliegen der in diesen Rechtsvorschriften aufgestellten Voraussetzungen nach Art 76 Abs 2 VO (EWG) 1408/71 verpflichtet, den Anspruch ruhen zu lassen, ohne dass er insoweit über ein Ermessen verfügt.