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Entsendung eines Justizexperten in den Kosovo - keine Steuerbefreiung

RechtsprechungLohnsteuer und AbgabenBearbeiterin: Birgit BleyerARD 6451/18/2015 Heft 6451 v. 11.6.2015

EStG: § 3 Abs 1 Z 11

VwGH 17. 12. 2014, 2011/13/0090

Von der Einkommensteuer befreit sind ua Einkünfte, die Fachkräfte der Entwicklungshilfe (Entwicklungshelfer oder Experten) als Arbeitnehmer von Entwicklungsorganisationen für ihre Tätigkeit in Entwicklungsländern bei Vorhaben beziehen, die dem Dreijahresprogramm der österreichischen Entwicklungspolitik entsprechen (§ 3 Abs 1 Z 11 EStG).

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