EStG: § 3 Abs 1 Z 11
VwGH 17. 12. 2014, 2011/13/0090
Von der Einkommensteuer befreit sind ua Einkünfte, die Fachkräfte der Entwicklungshilfe (Entwicklungshelfer oder Experten) als Arbeitnehmer von Entwicklungsorganisationen für ihre Tätigkeit in Entwicklungsländern bei Vorhaben beziehen, die dem Dreijahresprogramm der österreichischen Entwicklungspolitik entsprechen (§ 3 Abs 1 Z 11 EStG).