GewO 1859: § 82
OLG Wien 25. 2. 2015, 10 Ra 109/14v
Im vorliegenden Fall hat ein Berufskraftfahrer am 13. 11. 2012 die Übernahme von zwei aufgetragenen Touren verweigert, weil er davon ausging, für beide Touren zusammen etwa 17 Stunden zu brauchen. In der rund 15 bis 20-minütigen "Diskussion" mit dem für die Toureneinteilung zuständigen Disponenten des Auftraggebers sagte der Kläger wiederholt, "das mache ich nicht, das ist zuviel". Daraufhin wurde der Kläger noch am selben Tag und auch am Tag darauf zu einer anderen Tour eingeteilt, die der Kläger auch verrichtete. Der Arbeitgeber des Kläger wurde bereits ab dem 13. 11. 2012 in der Früh telefonisch über die Diskussion zwischen dem Kläger und dem Disponenten, aber auch über die folgende Toureneinteilung des Klägers informiert.