GewO 1859: § 82 lit d
OLG Wien 28. 10. 2014, 8 Ra 115/14m
Nicht jede strafbare Handlung ist ein Entlassungsgrund nach § 82 lit d GewO 1859. Es kommt für die Frage, ob ein Arbeitnehmer vertrauensunwürdig wird, immer darauf an, ob zufolge seines Verhaltens für den Arbeitgeber die objektiv gerechtfertigte Befürchtung besteht, dass seine Interessen und Belange durch den Arbeitnehmer gefährdet sind. Nicht jeder geringe Verstoß gegen die Treuepflicht mag einen Entlassungstatbestand zu begründen, doch kann sich ein solcher aus einer Summe von Verstößen ergeben.