AngG: § 27 Z 1
OLG Wien 25. 3. 2015, 9 Ra 126/14m
Die erkrankte Klägerin informierte ihren Arbeitgeber per SMS über ihre Erkrankung, in der Folge auch über die Verlängerung des Krankenstandes. Der Arbeitgeber kontaktierte die Klägerin ebenfalls wiederholt mit SMS und wollte weitere Informationen und forderte sie schließlich auch über ihre private E-Mail-Adresse zur Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbestätigung auf und kündigte seinen Besuch zwecks Schlüsselübergabe an. Die Klägerin hat diese E-Mails in ihrem Posteingang nicht wahrgenommen. Es bestand keine Vereinbarung, dass die Streitparteien über dienstliche Angelegenheiten auch außerhalb der Arbeitszeit im Wege über private E-Mails verkehrten. Schließlich suchte der Arbeitgeber die Klägerin zu Hause auf, um sich von ihr die Büroschlüssel aushändigen zu lassen. Die Klägerin fühlte sich ua durch ihre Erkrankung und den unerwarteten Besuch - das entsprechende E-Mail hatte sie nicht zu Kenntnis genommen - verfolgt und belastet und suchte noch am selben Tag die Polizei auf, um den Vorfall zu melden und sich gleichzeitig über den Tatbestand des Stalking zu informieren. Der Polizist kontaktierte den Arbeitgeber telefonisch und befragte ihn zum von der Klägerin geschilderten Sachverhalt. Danach war für den Polizisten kein Grund für ein Einschreiten der Polizei gegeben, die Klägerin sah letztlich von der Anzeigenerstattung ab. Der Arbeitgeber hingegen sprach die Entlassung aus.