AngG: § 27 Z 1
OLG Wien 26. 2. 2015, 8 Ra 128/14y
Der Kläger, ein Bankangestellter, wollte ein Konto für die betagten Kunden Eva und Felix S*** eröffnen. Die Eröffnung des Kontos wurde aber nicht durchgeführt, weil am Eröffnungsantrag bestimmte Unterschriften der beiden Kontoberechtigten fehlten. Der Kläger wurde aufgefordert, den Antrag von beiden Kunden unterschreiben zu lassen und nachzusenden. Daraufhin fälschte er die fehlenden Unterschriften der Kunden und leitete das entsprechende Formular wiederum zur Eröffnung des Kontos weiter. Als der Arbeitgeber davon erfuhr, wurde der Kläger, der zugab die Unterschriften gefälscht zu haben, entlassen. Der Kläger brachte ua vor, er habe keinen Entlassungsgrund gesetzt, er sei vom Arbeitgeber massiv unter Druck gesetzt worden, er habe mit den beiden über 80-jährigen Kunden Kontakt aufgenommen und über ihren Wunsch in deren Namen unterschrieben. Es sei vereinbart gewesen, dass die Originalunterschriften nachgereicht werden sollten.