Der OGH hat kürzlich entschieden, dass unangekündigte und ohne Zustimmung des Betriebsrats bzw ohne Einwilligung der Mitarbeiter durchgeführte Alkoholkontrollen mittels Alkomattest, noch dazu ohne Bestehen einer besonderen Verdachtslage, jedenfalls die Menschenwürde berühren und daher rechtswidrig sind. Die Interessen der Arbeitnehmer an der Wahrung ihrer körperlichen Integrität und ihrer Privatsphäre überwiegen die Interessen des Arbeitgebers an der Alkoholkontrolle mittels Alkomattest. Wurden die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats verletzt, so kann dieser die Unterlassung durch eine einstweilige Verfügung beantragen. (OGH 20. 3. 2015, 9 ObA 23/15w) ➜ mehr dazu in einer der nächsten Ausgaben des ARD!