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Richtigstellung zum KV-Abschluss im Gastgewerbe

In aller KürzeBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6451/1/2015 Heft 6451 v. 11.6.2015

Basierend auf einer unrichtigen Aussendung über den KV-Abschluss wurde im Beitrag ARD 6448/19/2015 über eine Neuregelung der Entlohnung von Pflichtpraktikanten berichtet. Entgegen der Darstellung gilt diese Neuregelung nur für den KV für Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe. Die neue Bestimmung im KV-Gastgewerbe/Angestellte lautet: "Praktikanten, die aufgrund schulrechtlicher Bestimmungen zur Ableistung einer Betriebspraxis verpflichtet sind, haben Anspruch auf ein Entgelt in der Höhe der Lehrlingsentschädigung für das mit dem Schuljahr korrespondierende Lehrjahr, mindestens aber in der Höhe der Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahrs. Pflichtpraktikanten, die für ihre Ausbildung eine Reifeprüfung, Berufsreifeprüfung oder Studienberechtigungsprüfung als Voraussetzung benötigen, haben Anspruch auf Entgelt in der Höhe einer Lehrlingsentschädigung des 4. Lehrjahrs." Hinsichtlich der Entlohnung von Pflichtpraktikanten im Geltungsbereich des KV für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe kam es hingegen zu keiner Änderung.

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