ASVG: § 255
OGH 24. 2. 2015, 10 ObS 14/15d
Ein Versicherter ist vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen, wenn in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit und trotz zumutbarer Krankenbehandlung leidensbedingte Krankenstände in einer Dauer von 7 Wochen und darüber im Jahr zu erwarten sind, weil nicht damit gerechnet werden kann, dass leidensbedingte Krankenstände in diesem Ausmaß von den in Betracht kommenden Arbeitgebern akzeptiert werden.