Arbeitsrechtliche Ansprüche, die einem Dienstnehmer aufgrund seines Beschäftigungsverhältnisses gebühren, können sowohl verjähren als auch verfallen. Ob dies auch bedeutet, dass für verjährte oder verfallene Entgeltansprüche keine Beiträge zur Sozialversicherung zu leisten sind, erläutert der aktuellen Newsletter der NÖGKK. ( Quelle: NÖDIS Nr 6, April 2015)