BAO: § 279
Unrichtige Abgabenbemessungen müssen auch dann aufgegriffen werden, wenn diese nur geringfügige steuerliche Auswirkungen zur Folge haben (hier: rund € 17,- zu niedriger Verlustabzug).
VwGH 24. 3. 2015, Ro 2014/15/0042
BAO: § 279
Unrichtige Abgabenbemessungen müssen auch dann aufgegriffen werden, wenn diese nur geringfügige steuerliche Auswirkungen zur Folge haben (hier: rund € 17,- zu niedriger Verlustabzug).
VwGH 24. 3. 2015, Ro 2014/15/0042