BAO: §§ 9, 80 ff
VwGH 20. 11. 2014, Ro 2014/16/0019
Ein Geschäftsführer hat sich bei Übernahme seiner Funktion darüber zu informieren, ob und in welchem Ausmaß die von ihm nunmehr vertretene Gesellschaft bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist, weil die Pflicht der Gesellschaft zur Abgabenentrichtung erst mit deren Abstattung endet. Die Gesellschaft bleibt verpflichtet, Abgabenschuldigkeiten, mit deren Abfuhr oder Einzahlung sie in Rückstand geraten ist, zu erfüllen und zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist der Geschäftsführer der Gesellschaft verhalten (vgl VwGH 28. 2. 2014, 2012/16/0101, ARD 6424/17/2014).