ASVG: § 68
VwGH 10. 9. 2014, 2013/08/0120
Die Dauer der Verjährungsfrist zur Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von SV-Beiträgen hängt vom Verschulden des Meldepflichtigen an der Meldepflichtverletzung ab. Grundsätzlich verjährt das Feststellungsrecht binnen 3 Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge an; hat der Dienstgeber allerdings keine oder unrichtige Angaben bzw Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw über deren jeweiliges Entgelt gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen, verlängert sich die Verjährungsfrist der Feststellung auf 5 Jahre (vgl § 68 Abs 1 ASVG). Die rechtswidrige Nichtmeldung indiziert dieses Verschulden. Es liegt am Meldepflichtigen darzutun, aus welchem besonderen Grund ihn ausnahmsweise kein Verschulden an der Meldepflichtverletzung trifft.