AVRAG: § 2d
OGH 23. 1. 2015, 8 ObA 73/14i
Nach § 2d Abs 2 AVRAG ist die Rückforderung des während einer Ausbildung dem Arbeitnehmer fortgezahlten Entgelts aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung zulässig, sofern der Arbeitnehmer für die Ausbildungsdauer von der Dienstleistung gänzlich freigestellt war. Dabei ist eine Vereinbarung, nach der sich der Arbeitnehmer verpflichtet, das ihm während der Freistellung zu Ausbildungszwecken weitergewährte Bruttoentgelt zurückzuzahlen, in der Regel der Höhe nach hinreichend deutlich bestimmt (vgl OGH 22. 9. 2010, 8 ObA 70/09s, ARD 6113/4/2011).