Gegenstand dieser Verordnung ist die Implementierung und Weiterentwicklung der Elektronischen Gesundheitsakte (ELGA). Dies geschieht insbesondere durch die Einrichtung einer Widerspruchstelle und einer Serviceline sowie einer ELGA-Ombudsstelle. Weiters werden ua festgelegt: Struktur, Format und Standards von ELGA-Gesundheitsdaten; die wechselwirkungsrelevanten, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel; die Mindestanforderungen für den Inhalt eines Aushanges bei ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern. Die erste Stufe der Inbetriebnahme von ELGA durch ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter (ua bestimmte Krankenanstalten) wird mit 1. 12. 2015 festgelegt. Die Verordnung tritt am 15. 5. 2015 in Kraft, wodurch die ELGA-VO, BGBl II 2013/505 (siehe ARD 6383/3/2014), abgelöst wird. (BGBl II 2015/106)