Für den Wirtschaftszweig Sommertourismus (inkl Schausteller) wird ein Kontingent in der Höhe von bundesweit insgesamt 824 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die einzelnen Bundesländer aufgeteilt. Bis 30. 9. 2015 dürfen im Rahmen dieser Kontingente Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 31. 10. 2012 enden darf. Ausländer, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (derzeit nur noch kroatische Staatsangehörige), und Asylwerber sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen. (BGBl II 2015/95)