ZustG: § 8
Wenn eine Partei während des ihr bekannten Verfahrens ihre Abgabestelle ändert, hat sie dies dem Gericht gemäß § 8 Abs 1 Zustellgesetz unverzüglich mitzuteilen. Solange dem Gericht weder durch die Partei noch auf anderem Weg (zB durch das Zustellorgan) bekannt geworden ist, dass die bisherige Abgabestelle aufgegeben wurde, kann dort wirksam eine Zustellung durch Hinterlegung erfolgen.