vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Unterlassene Mitteilung einer Änderung der Abgabestelle

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6437/12/2015 Heft 6437 v. 26.2.2015

ZustG: § 8

Wenn eine Partei während des ihr bekannten Verfahrens ihre Abgabestelle ändert, hat sie dies dem Gericht gemäß § 8 Abs 1 Zustellgesetz unverzüglich mitzuteilen. Solange dem Gericht weder durch die Partei noch auf anderem Weg (zB durch das Zustellorgan) bekannt geworden ist, dass die bisherige Abgabestelle aufgegeben wurde, kann dort wirksam eine Zustellung durch Hinterlegung erfolgen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte