AngG: § 36
EO: § 381 Z 2
Beginnt ein Außendienstmitarbeiter nach seiner Eigenkündigung eine Tätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen und beantragt der ehemalige Arbeitgeber daraufhin zur Sicherung seiner Unterlassungsansprüche aus der vereinbarten Konkurrenzklausel eine einstweilige Verfügung, so muss er eine konkrete drohende Gefährdung behaupten und bescheinigen. Stellt der Arbeitgeber nun nicht bloß die Behauptung auf, der Wechsel seines ehemaligen Arbeitnehmers zum Konkurrenzunternehmen habe für ihn ruinöse Auswirkungen, sondern legt er schlüssig einen drohenden Kundenverlust dar und legt entsprechende Bescheinigungsmittel vor (hier: Bericht eines Unternehmens, das Observations- und Ermittlungsarbeiten durchführt), so sind die Anforderungen zur Behauptung einer konkreten Gefährdung iSd § 381 Z 2 EO erfüllt.