ABGB: § 1151
AngG: § 29
Auch wenn der Präsident eines Vereines, der Alleingesellschafter einer gemeinnützigen GmbH ist, beim Abschluss des Dienstvertrages mit einem neuen Geschäftsführer der GmbH seine vereinsinterne Kompetenz überschreitet, als er mit dem Geschäftsführer einen Kündigungsverzicht seitens der GmbH für die nächsten 8 Jahre vereinbart, ist diese Vertragsklausel aus Gründen des Verkehrsschutzes grundsätzlich gültig. Dies gilt aber ausnahmsweise nicht, wenn der Geschäftsführer wusste, dass der Abschluss eines Vertrages mit solch unüblichen, für die GmbH nachteiligen Klauseln in die Zuständigkeit des Vereinsvorstandes fiel, und er die unzureichende Information des Vorstandes über den Inhalt des Dienstvertrages durch den Vereinspräsidenten billigte. In diesem Fall ist der Geschäftsführer als nicht schutzwürdig anzusehen.