Wird ein Dienstverhältnis nach einer Altersteilzeitvereinbarung beendet, gelten keine Ausnahmebestimmungen hinsichtlich der Auflösungsabgabe. Bei einer Kündigung durch den Dienstgeber oder einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses nach einer Altersteilzeitvereinbarung fällt die Auflösungsabgabe an - soweit kein Pensionsanspruch besteht oder einer der in § 2b AMPFG genannten Ausnahmegründe vorliegt. Eine Auflösungsabgabe fällt auch an, wenn das Dienstverhältnis aufgrund der Altersteilzeitvereinbarung auf länger als 6 Monate (mit Ende der Altersteilzeit) befristet war. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Übergangsgeld nach Altersteilzeit gebührt oder nicht. (Quelle: OÖGKK, dg-serviceline Newsletter Nr 2/2015)