Mit BGBl II 2014/285 wurde die Verordnung des BMF über die Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Verhältnis zum Gebiet, das dem vom Finanzministerium Taipeh angewendeten Steuerrecht unterliegt, kundgemacht. Das Abkommen gilt insb für die österreichische Einkommensteuer und Körperschaftsteuer sowie im Bereich des Finanzministeriums Taipeh für die von gewinnorientierten Unternehmen erhobene Einkommensteuer, die von natürlichen Personen erhobene konsolidierte Einkommensteuer und die einkommensteuerliche Basissteuer.