KBGG: § 5c Abs 3
OGH 21. 10. 2014, 10 ObS 102/14v
Nimmt zuerst die leibliche Mutter Kinderbetreuungsgeld bis zum 12. Lebensmonat des Kindes in Anspruch (Pauschalvariante 12 + 2), kann im Anschluss daran deren mit ihr in einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft lebende Lebensgefährtin das Kinderbetreuungsgeld mit der Folge der Verlängerung der Anspruchsdauer bis (höchstens) zum 14. Lebensmonat des Kindes in Anspruch nehmen, wenn sie die Pflege und Erziehung des Kindes ganz oder teilweise besorgt und zum Kind eine Beziehung aufgebaut hat, die einem Eltern-Kind-Verhältnis nahekommt, und somit als Pflegeelternteil anzusehen ist.