Der VfGH hat einige Wortfolgen in § 12a NoVAG idF BGBl I 2009/52 mit 31. 12. 2015 aufgehoben, weil es auch nicht durch Verwaltungsökonomie oder Sicherung des Steueraufkommens gerechtfertigt werden kann, dass für Privatverkäufe von Kfz ins Ausland eine NoVA-Vergütung ausgeschlossen ist. Die aufgehobenen Wortfolgen sind auch in der derzeit geltenden Fassung des NoVAG enthalten. VfGH 29. 11. 2014, G 153/2014.