AlVG: § 16 Abs 1 lit g, § 16 Abs 3
VwGH 18. 7. 2014, 2012/08/0289
Nach § 16 Abs 1 lit g AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Aufenthalts im Ausland, soweit nicht das Ruhen bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nachzusehen ist. Solche berücksichtigungswürdige Umstände sind nach § 16 Abs 3 AlVG Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründe beruhen.