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Vereitelung durch nicht gewünschte Bewerbungsart

RechtsprechungArbeitslosenversicherungBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6433/16/2015 Heft 6433 v. 29.1.2015

AlVG: § 9, § 10 Abs 1 Z 1

VwGH 18. 6. 2014, 2012/08/0187

Hat sich eine Arbeitslose auf ein vom Arbeitsmarktservice vermitteltes Stellenangebot nur per E-Mail beworben, obwohl der potenzielle Dienstgeber auf der Vorstellungskarte ausnahmslos eine telefonische Bewerbung gefordert hat, ist dieses Verhalten als Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung iSd § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren, weshalb die belangte Behörde zu Recht den Verlust der Notstandshilfe für einen Zeitraum von 6 Wochen gemäß § 10 AlVG ausgesprochen hat.

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