AlVG: § 9, § 10 Abs 1 Z 1
VwGH 18. 6. 2014, 2012/08/0187
Hat sich eine Arbeitslose auf ein vom Arbeitsmarktservice vermitteltes Stellenangebot nur per E-Mail beworben, obwohl der potenzielle Dienstgeber auf der Vorstellungskarte ausnahmslos eine telefonische Bewerbung gefordert hat, ist dieses Verhalten als Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung iSd § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren, weshalb die belangte Behörde zu Recht den Verlust der Notstandshilfe für einen Zeitraum von 6 Wochen gemäß § 10 AlVG ausgesprochen hat.