ABGB: § 1162c
KV-Hotel- und Gastgewerbe: Art 14 lit g
Nach dem Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe behält ein Arbeitnehmer im Fall einer unberechtigten Entlassung grundsätzlich seinen Anspruch auf Jahresremuneration. Als beendigungsabhängiger Anspruch unterliegt die Jahresremuneration aber der Mitverschuldensregelung des § 1162c ABGB, sodass der Anspruch des Arbeitnehmers auf anteilige Sonderzahlungen bei einem Mitverschulden an der unberechtigten Entlassung (hier: Verletzung der Mitteilungs- und Nachweispflichten im Krankenstand) entsprechend der Mitverschuldensquote zu kürzen ist.