AngG: § 37 Abs 2
ABGB: § 879
Gemäß § 37 Abs 2 AngG kann sich der Arbeitgeber auch im Fall einer Arbeitgeberkündigung auf die vereinbarte Konkurrenzklausel berufen, wenn er bei der Auflösung des Dienstverhältnisses erklärt hat, während der Dauer der Beschränkung dem Angestellten das ihm zuletzt zukommende Entgelt zu leisten (= Karenzabgeltung). Ist entgegen dieser gesetzlichen Anordnung im Dienstvertrag für die Dauer der Konkurrenzenthaltung nur eine geringere als die gesetzlich vorgesehene Abgeltung vorgesehen (hier: die Hälfte des zuletzt bezogenen Entgelts), ist die Vereinbarung aber nicht absolut, sondern nur relativ nichtig, was allein vom Dienstnehmer geltend gemacht werden kann.