Durch eine Änderung der Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslBVO; BGBl II 2014/367) sind seit 1. 1. 2015 Personen mit einem von den zuständigen Behörden in Chinesisch Taipeh oder in Hongkong ausgestellten Reisepass, die das 18. Lebensjahr vollendet und das 31. Lebensjahr nicht überschritten haben, hinsichtlich ihrer Beschäftigung während eines längstens 6-monatigen Ferienaufenthalts im Bundesgebiet vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen, sofern österreichische Staatsbürger in diesen Staaten und Gebieten jeweils auf Basis der Gegenseitigkeit unter den gleichen Voraussetzungen eine Beschäftigung aufnehmen dürfen (§ 1 Z 14 AuslBVO; bislang bestand die Ausnahme nur für Staatsangehörige von Australien, Neuseeland sowie der Republik Korea).