BPGG: § 9 Abs 4
OGH 26. 8. 2014, 10 ObS 81/14f
Die Frage, ob ein rechtskräftig zuerkanntes Pflegegeld neu zu bemessen ist, richtet sich nach § 9 Abs 4 BPGG, wonach eine für die Höhe des Pflegegelds wesentliche Veränderung eintreten muss. Dabei sind die Änderungen im Pflegebedarf, der für das Ausmaß der Pflegegeldstufe maßgeblich ist, zueinander in Beziehung zu setzen. Auf dieser Basis ist dann zu beurteilen, ob sich die objektiven Grundlagen für die seinerzeitige Leistungszuerkennung so wesentlich geändert haben, dass nun - im Hinblick auf eben diese wesentliche Änderung - Anspruch auf eine andere Pflegegeldstufe besteht (vgl OGH 15. 12. 1998, 10 ObS 387/98d, ARD 5088/30/2000).