AngG: § 27 Z 1
OLG Wien 16. 10. 2014, 10 Ra 97/14d
Aus der fallweisen Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Computers zu privaten Zwecken lässt sich grundsätzlich - soweit nicht weitere Aspekte hinzukommen - ein die Entlassung des Arbeitnehmers rechtfertigender Vertrauensverlust objektiv nicht begründen. Hat allerdings der Arbeitnehmer seinen betrieblichen Mailaccount dazu benutzt, sich auf einer für den Arbeitgeber zweifellos kompromittierenden Internetseite (hier: eines Anbieters privater Sexpartys) zu registrieren, rechtfertigt dies seine Entlassung. Der Vorwurf der Vertrauensunwürdigkeit richtet sich in diesem Fall nicht gegen die private Nutzung eines dienstlich überlassenen Computers, sondern dass für den Betreiber der Seite ein Zusammenhang mit dem Unternehmen des Arbeitgebers hergestellt werden könnte. Dass damit eine Gefährdung der Arbeitgeberinteressen einhergeht, liegt auf der Hand. (Revision nicht zugelassen)