AngG: § 27 Z 1
Hat der Leiter der Fleischabteilung eines Großmarktes entgegen der ausdrücklichen Weisung des Arbeitgebers, Ware mit
Seite 12
AngG: § 27 Z 1
Hat der Leiter der Fleischabteilung eines Großmarktes entgegen der ausdrücklichen Weisung des Arbeitgebers, Ware mit
Seite 12