DBA-Deutschland: Art 15
EStG § 32 Z 2
Eine Abfindung, die einem Arbeitnehmer nach seinem Zuzug nach Österreich für eine in den vergangenen Jahren in Deutschland entfaltete Tätigkeit ausbezahlt wird, unterliegt dem Besteuerungsrecht Österreichs, wenn Deutschland sein Besteuerungsrecht gemäß Art 15 Abs 1 DBA-Deutschland nicht ausübt, weil die Zahlung aufgrund eines Urteils des zuständigen Finanzgerichts (gestützt auf die Rechtsprechung des BFH) nicht für eine in Deutschland "ausgeübte" Tätigkeit erfolgt ist, sondern - aufgrund einer Kündigungsschutzklage des Steuerpflichtigen - zum Ausgleich der durch die Beendigung des Dienstverhältnisses entstehenden Nachteile.