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Zulässigkeit von Differenzierungen bei Betriebspensionen

RechtsprechungBetriebspensionARD 6429/16/2014 Heft 6429 v. 31.12.2014

BPG: § 18

Gemäß § 18 BPG hat der Arbeitgeber im Zusammenhang mit Betriebspensionen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz einzuhalten und ist verpflichtet, bei Einschränkung oder Widerruf von Rechten nach diesem Bundesgesetz Leistungs- und Anwartschaftsberechtigte nach ausgewogenen, willkürliche oder sachfremde Differenzierungen zwischen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen ausschließenden Grundsätzen zu behandeln.

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