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Keine Verwendungszulage für freigestellte Zentralbehindertenvertrauensperson

RechtsprechungAllgemeines ArbeitsrechtARD 6429/8/2014 Heft 6429 v. 31.12.2014

ArbVG: § 115, § 117

BEinstG: § 22a Abs 10

Begehrt eine freigestellte Zentralbehindertenvertrauensperson die Bezahlung einer Verwendungszulage, die sie auch vor der Freistellung nicht erhalten hat, so handelt es sich um einen zusätzlichen Entlohnungsanspruch gerade wegen ihrer Tätigkeit als Zentralbehindertenvertrauensperson, nicht aber um einen Fortzahlungsanspruch iSd § 117 Abs 1 ArbVG. Die dadurch bewirkte Besserstellung einer (vom Dienst freigestellten) Zentralbehindertenvertrauensperson gegenüber Dienstnehmern, die dieses Ehrenamt nicht ausüben, ist unzulässig.

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