ArbVG: § 115, § 117
BEinstG: § 22a Abs 10
Begehrt eine freigestellte Zentralbehindertenvertrauensperson die Bezahlung einer Verwendungszulage, die sie auch vor der Freistellung nicht erhalten hat, so handelt es sich um einen zusätzlichen Entlohnungsanspruch gerade wegen ihrer Tätigkeit als Zentralbehindertenvertrauensperson, nicht aber um einen Fortzahlungsanspruch iSd § 117 Abs 1 ArbVG. Die dadurch bewirkte Besserstellung einer (vom Dienst freigestellten) Zentralbehindertenvertrauensperson gegenüber Dienstnehmern, die dieses Ehrenamt nicht ausüben, ist unzulässig.