Mit Verordnung der Bundesregierung wird der Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen neu festgelegt (Aufwandersatzverordnung, BGBl II 2014/356): Der Aufwandersatz beträgt ab 1. 1. 2015 für das Verfahren erster Instanz € 270,- bzw € 465,- und für das Berufungsverfahren € 465,-. Auf Verfahrensabschnitte, die vor dem 1. 1. 2015 abgeschlossen wurden, ist weiterhin die Aufwandersatzverordnung BGBl II 2013/404, ARD 6376/4/2013, anzuwenden.