ABGB: § 231
Eine Einmalzahlung des Arbeitgebers, mit der auf Wunsch des unterhaltspflichtigen Arbeitnehmers eine Pensionsanwartschaft anstelle der Einbringung in eine Pensionskasse in bar abgelöst wird ("Pensionskassenvorauszahlung"), fällt - aufgeteilt auf einen längeren Zeitraum - in die Unterhaltsbemessungsgrundlage.