BEinstG: § 7b Abs 1 Z 5, § 7p
GlBG: § 17 Abs 1 Z 5, § 26
Behauptet ein Arbeitnehmer, die ausgeschriebene Stelle eines Abteilungsleiters aufgrund seiner Behinderung und seines Alters nicht bekommen zu haben, so muss er die behauptete Diskriminierung glaubhaft machen. Kann der Arbeitgeber jedoch beweisen, dass das anonymisiert eingereichte Konzept des Arbeitnehmers ohne Ansehen seiner Person bewertet wurde und das Alter oder die Behinderung des Arbeitnehmers nicht der Grund für die Nichtberücksichtigung des Arbeitnehmers war, so ist das Auswahlverfahren nicht als intransparent, unsachlich oder diskriminierend anzusehen.