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VBG: Wiederholte Einreihung auf bestimmte Zeit in höherwertiger Verwendung

RechtsprechungVertragsbedienstetenrechtARD 6427/13/2014 Heft 6427 v. 11.12.2014

VBG: § 4 Abs 4

Gemäß § 4 Abs 4 Vertragsbedienstetengesetz kann ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, auf bestimmte Zeit einmal (längstens auf 3 Monate) verlängert werden; wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, als wäre es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden.

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