VBG: § 4 Abs 4
Gemäß § 4 Abs 4 Vertragsbedienstetengesetz kann ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, auf bestimmte Zeit einmal (längstens auf 3 Monate) verlängert werden; wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, als wäre es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden.