Das deutsche Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine Bescheinigung im Dienstzeugnis unter Verwendung der Zufriedenheitsskala, wonach der Arbeitnehmer die ihm übertragenen Aufgaben "zur vollen Zufriedenheit" erfüllt habe, in Anlehnung an das Schulnotensystem die Note "befriedigend" bedeute. Will der Arbeitnehmer eine bessere Schlussbeurteilung, muss er im Zeugnisrechtsstreit entsprechende Leistungen vortragen und gegebenenfalls beweisen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn in der einschlägigen Branche überwiegend gute ("stets zur vollen Zufriedenheit") oder sehr gute ("stets zur vollsten Zufriedenheit") Endnoten vergeben werden (BAG 18. 11. 2014, 9 AZR 584/13). Demgegenüber hat in Österreich der OGH ausgesprochen, dass die Formulierung "zur vollen Zufriedenheit" grundsätzlich gegen das Erschwernisverbot verstößt (vgl OGH 17. 12. 2008, 9 ObA 164/08w, ARD 5951/3/2009).