Die Höhe des Bildungsteilzeitgeldes nach § 26a AlVG bemisst sich an der Anzahl der Arbeitsstunden, um die die wöchentliche Normalarbeitszeit bei Inanspruchnahme einer Bildungsteilzeit verringert wird. Der Beitrag geht nun der Frage nach, welche Arbeitszeit bei All-in-Vereinbarungen der Berechnung des Bildungsteilzeitgeldes zugrunde zu legen ist. Unter Berücksichtigung des Gesetzeswortlauts, der von einer Verringerung der "wöchentlichen Normalarbeitszeit" spricht, und der parlamentarischen Erläuterungen kommt die Autorin zum Ergebnis, dass All-in-Vereinbarungen und Überstundenpauschalen keinen Einfluss auf die Berechnung des Bildungsteilzeitgeldes haben. Der Berechnung sei daher die Verkürzung von der (durch Gesetz, KV oder Einzelvereinbarung normierten) wöchentlichen Normalarbeitszeit zugrunde zu legen und es solle nicht von der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit ausgegangen werden. Für die Berechnung des Entgelts für die geleistete Teilzeitarbeit ist das All-in-Gehalt maßgeblich.