ASVG: § 247 Abs 2
Schwerarbeitsverordnung: § 1 Abs 1 Z 4
Als Schwerarbeit gilt gemäß § 1 Abs 1 Z 4 Schwerarbeitsverordnung ua schwere körperliche Arbeit, die dann vorliegt, wenn "bei einer 8-stündigen Arbeitszeit" von Männern mindestens 2.000 Arbeitskilokalorien und von Frauen mindestens 1.400 Arbeitskilokalorien verbraucht werden. Die Verordnung stellt dabei auf den Regelfall der täglichen Normalarbeitszeit von 8 Stunden ab; die Angabe von 8 Stunden stellt daher lediglich einen Richtwert zur Berechnung der Arbeitskilokalorien pro Arbeitstag dar. Schwerarbeit liegt demnach auch dann vor, wenn der Versicherte nachweisen kann, dass er aufgrund längerer Arbeitszeiten oder aufgrund der besonderen Schwere der Tätigkeit auch bei kürzeren Arbeitszeiten den geforderten Arbeitskilokalorienverbrauch pro Arbeitstag erreicht hat.