AZG: § 28
VO (EG) 561/2006: Art 10 Abs 2
Die Rechtsansicht, die Strafsanktionsnorm des § 28 AZG sei unionsrechtswidrig, weil durch den unmittelbar anwendbaren Art 10 Abs 2 VO (EG) 561/2006 kein Spielraum für § 28 AZG bleibe, sodass § 28 AZG kraft Anwendungsvorranges unangewendet zu bleiben habe, ist schon im Ansatz unrichtig. Die beiden Normen regeln nämlich Unterschiedliches und ergänzen einander, stehen somit zueinander nicht im Widerspruch. Während die genannte Verordnungsbestimmung das gebotene Verhalten des Verkehrsunternehmens gegenüber den angestellten Fahrern normiert, werden durch § 28 AZG - der teils sogar direkt an der Verordnungsbestimmung anknüpft (vgl § 28 Abs 5 Z 6 AZG) - die Sanktionen für ein pflichtwidriges Verhalten des Arbeitgebers (hier: eines Verkehrsunternehmers) festgelegt.