Mit BGBl II 2014/300 wurde die Höhe der Auflösungsabgabe gemäß § 2b AMPFG für das Jahr 2015 wie erwartet mit € 118,- festgesetzt (bisher: € 115,-).
Mit BGBl II 2014/300 wurde die Höhe der Auflösungsabgabe gemäß § 2b AMPFG für das Jahr 2015 wie erwartet mit € 118,- festgesetzt (bisher: € 115,-).