AngG: § 27 Z 1
Oö GDG 2002: § 26 Abs 2 Z 2
Öffnet ein Gemeindebediensteter eine namentlich an den Bürgermeister adressierte Postsendung und fertigt anschließend eine private Kopie des Inhalts an (hier: Akten eines behördlichen Verfahrens seinen Vater betreffend), so ist eine auf diesen Vorfall gestützte Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit gerechtfertigt, wenn das die Postsendung betreffende Verwaltungsverfahren weder in den dienstlichen Zuständigkeitsbereich des Gemeindebediensteten fällt noch ihm selbst im Verfahren Parteistellung zukommt und er außerdem bereits mehrmals wegen ähnlich gelagerter Vorfälle ermahnt wurde.