BPG: § 18 Abs 1
ABGB: § 1157
Gemäß § 18 Abs 1 BPG hat der Arbeitgeber im Zusammenhang mit Betriebspensionen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz einzuhalten. Für den Nachweis einer Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes bedarf es des Nachweises, dass ein Dienstnehmer gegenüber anderen Dienstnehmern, die in einer vergleichbaren Situation stehen, benachteiligt wurde, also der Benachteiligung der Minderheit gegenüber einer Mehrheit von Dienstnehmern; eine Bevorzugung einer Minderheit von Dienstnehmern stellt keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes dar (hier: Begünstigung zweier Mitarbeiter der gleichen Hierarchieebene bei der Valorisierung der Betriebspension). Dies ergibt sich schon daraus, dass es ja regelmäßig um ein Abweichen von einem generalisierenden Prinzip gehen muss, das nur aus der Behandlung der Mehrheit abgeleitet werden kann. Dafür spricht ferner, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz auch aus dem Fürsorgeprinzip und dem Verbot, die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer zu verletzen, abgeleitet wird.