RL 2000/78/EG : Art 2, Art 9, Art 16
GehG: § 8, § 12, § 113
Sieht eine nationale Regelung (hier: in Österreich), die zuvor eine Alterdiskriminierung darstellte, nach der Gesetzesreform zwar vor, dass nunmehr auch vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegte Schulzeiten und Zeiten der Berufserfahrung bei Berechnung des Vorrückungsstichtages von Beamten berücksichtigt werden, wird dafür aber zugleich eine Verlängerung des Zeitraums eingeführt, der für die Gehaltsvorrückung von der jeweils ersten in die jeweils zweite Gehaltsstufe erforderlich ist (nunmehr 5 Jahre, während die alte Rechtslage diese Vorrückung bereits nach Ablauf von 2 Jahren vorsah), so stellt diese Regelung eine neue Ungleichbehandlung wegen des Alters dar.