AngG: § 8
EFZG: § 2
Ob ein Arbeitnehmer wegen Krankheit an der Verrichtung seiner Dienste verhindert ist - und somit Arbeitsunfähigkeit im rechtlichen Sinn vorliegt -, richtet sich nach der konkreten Arbeitspflicht des Arbeitnehmers bzw der Verhinderung an derselben und kann daher naturgemäß nur bezogen auf den konkreten Arbeitgeber und nicht auf die berufliche Tätigkeit in einem anderen Unternehmen beurteilt werden.