Liegen bestimmte Dienstverhinderungsgründe vor, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Entgelt weiterzahlen, auch wenn dieser nicht am Arbeitsplatz erscheint. Dienstverhinderungsgründe sind im Gesetz (etwa im AngG sowie im ABGB) nicht detailliert geregelt, sondern bloß allgemein umschrieben. So regelt § 8 Abs 1 und 2 AngG den Entgeltfortzahlungsanspruch für den in der Praxis wohl bedeutsamsten Dienstverhinderungsgrund der Krankheit sowie durch Unglücksfall bzw Arbeitsunfall und Berufskrankheit. Sodann geht es in § 8 Abs 3 AngG um die Entgeltfortzahlung aus anderen wichtigen, die Person des Arbeitnehmers betreffenden Gründen, ohne dass es zu einer Aufzählung der "wichtigen Gründe" kommt (ebenso § 1154b Abs 5 ABGB). Die Dienstverhinderung beruht in Bezug auf wichtige, die Person des Arbeitnehmers betreffende Gründe regelmäßig nicht auf der Unfähigkeit des Arbeitnehmers, seiner Dienstleistung nachzukommen, sondern auf der Unzumutbarkeit aufgrund sonstiger als höherwertig zu qualifizierender Verpflichtungen. Vor diesem Hintergrund gilt es zu untersuchen, wann ein Dienstverhinderungsgrund aus wichtigem Grund vorliegt.